Gesetze
und Erlasse für die Schule |
Als
Hitler an der Macht war, begannen sofort umfangreiche Maßnahmen,
um das Schulsystem nach der nationalsozialistischen Ideologie
auszurichten. In den ersten Monaten des "3. Reiches"
wurden hierzu eine Reihe von Gesetzen und Erlassen für die
Schulen verbindlich.
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1. Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933
Danach waren Beamte, die nach dem 9. November 1918 in das
Beamtenverhältnis übernommen waren, "ohne die für ihre
Laufbahn vorgeschriebene Eignung zu besitzen", aus dem Dienst
zu entlassen. Ferner wurden alle Beamte, die nicht arischer
Abstammung waren, in den Ruhestand versetzt. Das betraf vor allem
jüdische Beamte. Schließlich konnten Beamte, die "nach
ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür
bieten, dass sie jederzeit für den nationalen Staat
eintreten", aus dem Dienst entlassen werden. Das betraf
grundsätzlich alle, die anderen Parteien nahe standen, besonders
jedoch Sozialdemokraten und Kommunisten.
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2. Einführung des
Hitlergrußes
Durch Erlass des Ministers für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung vom 22.7.1933 wurde bestimmt: "Nachdem der Parteienstaat in Deutschland
überwunden ist und die gesamte Verwaltung des Deutschen Reiches
unter der Leitung des Reichskanzlers Adolf Hitler steht, erscheint es
angebracht, den von ihm eingeführten Gruß allgemein als
deutschen Gruß anzuwenden. Damit wird die Verbundenheit des
ganzen deutschen Volkes mit seinem Führer auch nach außen
hin in Erscheinung treten". Die Anordnung erstreckte sich auch auf die
Lehrer und den Grußverkehr in den Schulen.
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3. Entfernung ungeeigneter
Werke aus den Schülerbüchereien
In einem Erlass vom 8.9.1933 wurde bestimmt, dass in keiner
Schülerbücherei "ungeeignete geschichtliche Bücher,
marxistische und kommunistische sogenannte wissenschaftliche Schriften,
literarische Werke volksfremder Schriftsteller ( z.B. Bert Brecht, Erich Kästner,
Erich Maria Remarque) und Bücher, die das
Lehrer-Schüler-Problem in gehässiger und verzerrender Form
behandeln" (als Beispiel wurde das Buch "Professor Unrat" von H.
Mann genannt), gehalten werden
durften. |
4. Pflege der
Beziehungen der Schule zur Hitlerjugend
In einem Erlass vom 26.8.1933 wurde angeordnet, dass der Hitlerjugend
wöchentlich zwei Nachmittage (ohne Hausaufgaben) zur freien Verfügung
standen. Ein Erlass des
Reichserziehungsministers Bernard Rust vom 18.9.1935 bestimmte außerdem den
Samstag zum "Staatsjugendtag". An diesem
unterrichtsfreien Tag sollten alle Schüler eine
"Staatspolitische Erziehung" erhalten. |
5. Vererbungslehre und
Rassenkunde in den Schulen
Nach einem Erlass vom 13.9.1933 waren in den Abschlussklassen
sämtlicher Schulen Stoffe aus der nationalsozialistischen Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik zu erarbeiten. |
6. Erziehung zum
nationalsozialistischen Staatsgedanken
Aushänge der NSDAP und ihrer parteiamtlichen Unterorganisationen mussten nach einem Erlass vom 5. 9. 1933 in den
Diensträumen an den für Aushänge bestimmten Plätzen
zugelassen werden. |
7. Beschaffung von Bildern
des Reichskanzlers Hitler für die Amtsräume
In den Diensträumen konnten Bildnisse des Reichskanzlers Adolf Hitler angebracht werden. Sie durften jedoch
"in Darstellung und
künstlerischer Ausgestaltung zu Bedenken keinen Anlass geben". |
8. Propagandistische Auswertung der Volksabstimmung
und Reichstagswahl am 12. November 1933
In einem Erlass des Innenministers vom 17.11.1933 heißt es: "Das bei der
Volksabstimmung und Reichstagswahl am 12. November zum Ausdruck gebrachte
überwältigende Treubekenntnis des deutschen Volkes zum nationalsozialistischen
Staate und zu seinem Führer, dem Volkskanzler Adolf Hitler, stellt ein Ereignis
dar, das sich in seiner geschichtlichen Bedeutung und Auswirkung für
Deutschlands künftige Geschicke nicht annähernd übersehen lässt. Das
deutsche Volk hat der Welt gezeigt, dass sein Lebenswille ungebrochen und dass
es entschlossen ist, seinem Führer einmütig auf dem Wege zu folgen, den er ihm
aus den Tiefen der kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Zersetzung der
Nachkriegsjahre zu den Höhen wahren deutschen Volkstums weist. Die deutsche
Jugend hat ein Anrecht darauf, dass ihr die Schicksalsbedeutung des 12. November
klar vor Augen geführt und verständlich gemacht wird. Diese Aufgabe liegt im
besonderen der Schule ob. Ich ersuche ergebenst, veranlassen zu wollen, dass die
Schüler aller Schulen, soweit dies nicht bereits geschehen ist,
alsbald entsprechend unterwiesen werden". |
9. Reichsgründungsfeier
am 18. Januar
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und
Volksbildung ordnete an, dass am 18. Januar, dem Tag, an dem im Jahr 1871
das Deutsche Reich gegründet worden war, in allen ihm unterstellten Schulen
unter Ausfall des Unterrichts Reichsgründungsfeiern veranstaltet werden
sollten. Zugleich sollte des 30. Januar 1933 gedacht werden, als
der Tag der Amtsübernahme Hitlers und "der Begründung des neuen Reiches". |
10. Schaffung von "Schulgemeinden" und Berufung von
"Jugendwaltern"
In einem Erlass vom 24.10.1934 wurde festgestellt, dass die
Elternbeiräte die mit ihrer Einrichtung (zu Beginn der Weimarer
Republik) gehegten Erwartungen nicht erfüllt hätten und ein Teil
der bisherigen Elternbeiräte mit dazu beigetragen hätte, eine
Gegnerschaft zwischen Eltern und Schule aufzureißen. Der Gebrauch
der parlamentarischen Wahl- und Geschäftsordnung bei den
Elternbeiräten habe parteipolitische Spannungen in die Schule und
in das Verhältnis zwischen Eltern und Lehrern getragen.
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Die Elternbeiräte wurden deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
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Es wurden dagegen "Schulgemeinden" geschaffen und
"Jugendwalter" berufen. Zur Schulgemeinde gehörten die Eltern und die Lehrer der Schule.
Sie hatten insbesondere die Aufgabe, "die Erziehungsziele des neuen Staates
.. darzustellen. Außerdem sollten sie die freiwillige Mithilfe bei der Verbesserung von Schuleinrichtungen
fördern und durch Veranstaltungen wie Vortrags- und Lichtbildabende,
Schulausstellungen, Sportfeste, Schul- und Volksfeiern, Wanderungen die Gemeinschaft
der Erziehungsbeteiligten zu pflegen.
- "Führer" der Schulgemeinde war der Schulleiter.
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Er berief zu seiner
Unterstützung 2 bis 5 Berater. Dazu trat ein von der Hitlerjugend
entsandter Jugendführer. Die Berufenen waren mit dem HJ-Führer
und dem Schulleiter die "Jugendwalter" der Schule. |
11. Schulbesuch von jüdischen
Schülern
In einem Erlass vom 12.7.1937 über den Schulbesuch von Juden wurden die Schulträger aufgefordert, eine "abgesonderte
Beschulung der jüdischen Schüler " durchzuführen. |
Quelle: Heinz
Ragnitz, Grafschafter
Schulgeschichte,Der Autor hat insbesondere das Amtliche
Schulblatt für den Regierungsbezirk
Osnabrück, Jahrgänge 1933 und 1934 ausgewertet. Die Jahrgänge
1908 bis 1934 befinden sich im Archiv der Stadt Nordhorn).
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